Fachanwalt für Strafrecht
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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Abrechnungsbetrug von Ärzten

Bei der Staatsanwaltschaft Berlin gibt es eine Abteilung, die sich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt.

Nötig wurde die Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte zurecht kommt. Nachdem bereits zuvor bei der Polizei die Sondergruppe „Medicus“ gebildet worden war, die sich ebenfalls auf diese Materie spezialisierte, sah man sich hierzu aus Sicht der Staatsanwaltschaft veranlasst. 

Hier soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Abrechnungsbetrug heute zum allgemeinen Repertoire der Ärzte gehört. Es sind die spektakulären Fälle, die in das öffentliche Bewusstsein dringen und den Eindruck vermitteln, als sei der Abrechnungsbetrug bereits die Regel oder auf dem Vormarsch. Allerdings muss jeder Arzt, der es mit der Abrechnung nicht so genau nimmt, damit rechnen, in das Visier der Ermittler zu geraten.

Die Krankenkassen verfügen heute über eigens eingerichtete Abteilungen, in denen die Möglichkeit der intensiven Prüfung von Abrechnungen besteht. Nicht selten führen diese Ermittlungen zu Strafanzeigen. Immer bessere Software prüft teilweise automatisiert die Plausibilität von Abrechnungen. Anzeigen werden auch von Seiten der Patienten erstattet, die z. B. der Ansicht sind, dass überhöht oder unrechtmäßig abgerechnet wurde. Auch sind Fälle bekannt, in denen eine Anzeige von angestellten Arzthelferinnen erstattet wurden.

Wie erfährt der betroffene Arzt, die betroffene Ärztin von der Einleitung von Ermittlungen?

Die Regel dürfte ein sog. Ermittlungsschreiben der Polizei sein, in dem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Meistens wird ein Termin genannt, zu dem der Beschuldigte gebeten wird, bei der Polizei zu erscheinen. Andererseits ist es auch möglich, dass die Polizei in der Praxis erscheint – je nach Lage des Einzelfalles – einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigt und die Räume nach relevanten Unterlagen durchsucht, Festplatten kopiert oder gleich die EDV nebst Patientenkarten zur Auswertung mitnimmt.

Wie sollte man reagieren? Aus anwaltlicher Sicht kann nur empfohlen werden, keinerlei Aussage ohne Aktenkenntnis zu machen.

Geht man zur Polizei aufgrund der o.g. „Ladung“, der man im übrigen nicht folgen muss, so wird der Beschuldigte von geschulten Polizeibeamten vernommen, ohne dass Akteneinsicht gewährt wird. Es wird dem Beschuldigten lediglich das mitgeteilt, was die Polizei für erforderlich hält. Akteneinsicht kann nur der Anwalt nehmen. Erst nach Aktenkenntnis sollte man sich – wenn überhaupt - zur Sache äußern!

Auch während einer Durchsuchung sollten keinerlei spontane Äußerungen getätigt werden. Diese finden sich später immer in den Akten als Vermerke wieder. Der Beamte, demgegenüber diese Äußerungen getätigt wurden, kann in einem Prozess als Zeuge vernommen werden.

Welche Beweise gibt es?

Sämtliche Unterlagen der Praxis, nebst EDV können zur Ermittlung herangezogen werden. Die Patienten werden häufig von der Polizei angeschrieben und befragt. Auch die Angestellten in der Praxis, vom Putzpersonal bis zur Auszubildenden können zur Sache befragt werden. Grundsätzlich hat das Personal kein Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn das Gegenteil häufig behauptet wird! Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (u.a. Ehe, Verlobung). Angestellte die sich am Abrechnungsbetrug beteiligt haben, können die Aussage verweigern. Jedem Arzt und jeder Ärztin sollte immer bewusst sein, dass jede/r Angestellte, die kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, spätestens vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen!  Nicht selten sind alle im Gerichtssaal überrascht, wie offensichtlich die Betrugshandlungen vor den Angestellten durchgeführt wurden.

Fazit: Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Arzt, die betroffen Ärztin gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen und sich sofort anwaltlicher Hilfe bedienen. Es sollte nicht abgewartet werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hat. Man würde sich ansonsten um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren bringen. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin wird sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nach Akteineinsicht sollte geprüft werden, ob man weiter schweigt oder sich schriftlich oder mündlich zur Sache äußert. Keinesfalls sollte man auf das Personal oder die Patienten einzuwirken versuchen. Wird dies bekannt, kann dies sehr schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten haben (Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr).

Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der meisten Ermittlungen in Berlin sowie der damit verbundenen Überlastung der Ermittlungsbehörden, dauern die Ermittlungen in Berlin mitunter mehrere Jahre!

Am Schluss der Ermittlungen steht entweder die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße, der Erlass eines Strafbefehls oder die Anklage, die zu einem Strafprozess führt. 2004 erschien dieser Artikel ähnlich im Berliner Ärzteblatt. Der Autor ist seit 1991 als Rechtsanwalt mit Sitz in Berlin zugelassen.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin

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