Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger Peter Feldkamp

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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Haftbefehl - Durchsuchung - Beschlagnahme

Die Polizei, Zollfahndung oder die Staatsanwaltschaft steht in Ihrer Wohnung, an Ihrem Arbeitsplatz, um eine Durchsuchung durchzuführen: in jedem Fall gilt als Hauptregel: Ruhe bewahren, Strafverteidiger anrufen, schweigen!

I. Durchsuchung

Sollten Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume (meist inkl. Keller, Garagen, Pkw, usw., manchmal auch den Arbeitsplatz) durchsuchen wollen, erbitten Sie die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses. Der Durchsuchungsbeschluss ist regelmäßig als Voraussetzung einer Hausdurchsuchung erforderlich (soweit nicht "Gefahr in Verzug" anzunehmen ist) und insofern von einem Richter zu erlassen. Bei Vollzug der Hausdurchsuchung darf der Durchsuchungsbeschluss nicht älter als 6 Monate sein und er muss erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt sowie was durchsucht und beschlagnahmt werden darf. Die Ausführungen müssen so konkret wie möglich gehalten sein. Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Fachanwalt für Strafrecht, auch wenn Sie meinen, Sie hätten nichts zu verbergen und es handele sich um ein Missverständnis. Da Hausdurchsuchungen oftmals nicht zu den regelmäßigen Bürozeiten der Anwaltschaft erfolgen, sollten Sie auf eine "Notrufnummer" zurückgreifen können. Herrn Feldkamp erreichen Sie in solchen Notfällen unter 0162 1950609. Bitten Sie die Durchsuchungspersonen das Telefonat mit Ihrem Verteidiger und ggfls. sogar das Eintreffen des Anwaltes abzuwarten. Wenn dies in angemessen kurzer Zeit möglich ist, wird dieser Bitte häufig entsprochen. In jedem Fall wird der Strafverteidiger Ihnen erste Verhaltensanweisungen geben und meistens durch ein Gespräch mit der Einsatzleitung auch erste Hintergründe klären können. Versuchen Sie sich durch Erfragen einen Überblick über die an der Durchsuchung beteiligten Personen zu verschaffen. Wer (Name) nimmt in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teil. Achten Sie darauf, dass Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass Sie die Durchsuchung erlauben, also freiwillig geschehen lassen.

II. Beschlagnahme

Sollten die Beamten anlässlich der Durchsuchung Gegenstände (z.B. Rechner, Speichermedien etc.) mitnehmen wollen, ist hierfür eine freiwillige Herausgabe durch Sie oder eine Beschlagnahme (die ebenfalls richterlich angeordnet sein muss, meist im selben Beschluss wie die Hausdurchsuchung, s.o.) durch die Beamten erforderlich. Auch hier gilt, dass Sie kein Dokument unterschreiben sollten, in welchem ausgefüllt / angekreuzt ist, dass eine Herausgabe freiwillig erfolgt. Um den Vorgang des an sich nehmen Ihrer Sachen nachträglich überprüfbar und angreifbar zu halten müssen Sie so erreichen, dass die Gegenstände beschlagnahmt werden. Dieser Beschlagnahme sollten Sie dann in dem diesen Vorgang ausdrücklich widersprechen (i.d.R. im Formular, das die Beamten Ihnen vorlegen)! Schließlich muss Ihnen eine exakte Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie hier auf Vollständigkeit und größtmögliche Identifizierbarkeit der Sachen (z.B. Ort des Auffindens, Rückenbeschriftung von Ordnern u.ä.). Dies ist erleichtert einen späteren Antrag auf Herausgabe.

III. Festnahme

Schlimmstenfalls wird Ihnen von den Polizisten nun noch ein richterlicher Haftbefehl präsentiert (der auch maximal 6 Monate alt sein darf!). Dies bedeutet für Sie, dass Sie zunächst die Polizeibeamten zu begleiten haben und - spätestens am nächsten Tage - nach entsprechender Beantragung durch die Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgestellt werden. Dieser prüft dann, ob ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z.B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen, die den Vollzug einer Untersuchungshaft (U-Haft) rechtfertigen. Hier insbesondere gilt, dass Sie unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen. Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten! Machen Sie auf KEINEN Fall Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht ausführlich mit Ihrem Anwalt besprochen haben! Einem erfahrenen Strafverteidiger - der übrigens regelmäßig zum Schweigen rät, auch wenn es Ihnen unangenehm ist und Sie fälschlich glauben durch eine Aussage eher auf freien Fuß zu gelangen - ist es häufig möglich, Sie ohne größeren Schaden anzurichten aus der U-Haft zu bekommen.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin

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