Einstellung des Verfahrens in Strafsachen
Folgende Einstellungsmöglichkeiten gibt es:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO (Strafprozessordnung) mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass die Landeskasse die Anwaltskosten zu tragen hat.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp Berlin