Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger Peter Feldkamp

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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Pflichtverteidigung - Strafverteidiger im Strafverfahren

Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn:

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  2. sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet (erst seit 2010),
  3. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  4. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  5. der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
  9. die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
  10. oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,
  11. oder der taube oder stumme Angeklagte stellt einen entsprechenden Antrag.

Finanzielle Gründe die in der Person des Angeklagten liegen, rechtfertigen nicht die Pflichtverteidigung.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin

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