Schweigerecht des Angeklagten
Jeder Angeklagte hat das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einer Hauptverhandlung aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Der Angeklagte muss das Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... .
Wenn Sie eine Aussage machen und zu einzelnen Punkten schweigen, darf dieses Schweigen "gegen" Sie verwendet werden. Das heißt: Schweigen oder umfassend Aussagen. Teilaussagen sind häufig eine schlechte Verteidigungsstrategie.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin