Sexualstrafrecht Vergewaltigung Sexuelle Nötigung § 177 StGB
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
Peter Feldkamp
- mehr als 20 Jahre Erfahrung in Sexualstrafsachen -
Winterfeldtstraße 1 * 10781 Berlin * Tel. 030 2355230 * Notruf 0162 1950609 * info@FAStrafrecht.de
Gehen Sie nie zuerst zur Polizei, lassen sich vernehmen und dann zum Fachanwalt für Strafrecht! Der Weg muss immer umgekehrt sein, ausnahmslos! War die Polizei schon bei Ihnen Zuhause oder am Arbeitsplatz und hat durchsucht, so sollten Sie zu keinem Zeitpunkt einen Kommentar abgeben zu der Maßnahme. Schweigen hat höchste Priorität. Vereinbaren Sie sofort einen Termin: 030 2355230 oder 0162 1950609 (außerhalb der Geschäftszeiten Anfragen möglich, keine SMS).
In Sexualstrafsachen, insbesondere wenn es um den Vorwurf der Vergewaltigung § 177 StGB geht, besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren.
Häufig wird die Anzeige, vergewaltigt worden zu sein, Tage, Monate oder Jahre nach der Tat erstattet. In vielen Fällen kannten sich das Opfer und der Beschuldigte. Dann steht letztlich das Wort des Opfers gegen das Wort des angeblichen Täters der Vergewaltigung.
Machen Sie zu keinem Zeitpunkt eine Aussage. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, der häufiger auf dem Gebiet der Sexualdelikte, insbesondere auch wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung tätig ist. Wir nehmen Akteneinsicht. Sie erhalten eine Kopie der kompletten Akte. Dann besprechen wir eine Strategie und nehmen gegebenenfalls nach Akteneinsicht zur Sache Stellung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp Berlin