Sexualstrafrecht - Besitz von Kinderpornographie KiPo § 184 StGB
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
Peter Feldkamp
- mehr als 20 Jahre Erfahrung in Sexualstrafsachen -
Winterfeldtstraße 1 * 10781 Berlin
Tel. 030 23 55 230 * Fax 23 55 23 23 * 24h 0162 1950609
Gehen Sie nie zuerst zur Polizei, lassen sich vernehmen und dann zum Fachanwalt für Strafrecht. Der Weg muss immer umgekehrt sein, ausnahmslos! War die Polizei schon bei Ihnen Zuhause oder am Arbeitsplatz und hat durchsucht, so sollten Sie zu keinem Zeitpunkt einen Kommentar abgeben zu der Maßnahme. Schweigen hat höchste Priorität. Vereinbaren Sie sofort einen Termin: 030 2355230 oder 0162 1950609 (außerhalb der Geschäftszeiten Anfragen möglich, keine SMS).
In Sexualstrafsachen besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren.
Sobald man Sie verdächtigt, kinderpornographische Fotos oder Videos - heute in der Regel als Dateien - zu besitzen § 184 StGB, wird man in den meisten Fällen zunächst bei Ihnen Zuhause durchsuchen. Ihr Computer, Notebook, iPad auch Cds, DvDs und externe Festplatten werden beschlagnahmt. Die Auswertung der Daten benötigt teilweise Monate. Für die Polizei ist zunächst wichtig, ob überhaupt Fotos oder Videos kinderpornographischen Inhalts gespeichert wurden. Daneben wird ebenso geprüft, ob Sie die verbotenen Dateien "nur" besessen haben oder auch weitergegeben haben, z.B. per Mail oder mittels Tauschbörse, schon beim Download der Dateien.
Strafrechtlich wirkt sich das erheblich aus, ob Sie kinderpornographische Dateien nur besessen haben oder diese auch weitergegeben haben. Auch die Menge der besessenen Dateien und der Inhalt der Darstellung wirken sich in der Regel auf die Rechtsfolge, also die Höhe der später zu erwartenden Strafe aus.
In der Regel erfahren die Betroffenen erstmals von dem Vorwurf, wenn die Polizei schon vor der Tür steht. Sie sollten keine Angaben machen. Auch nicht zu der Art und Weise, wer in Ihrem Haushalt welchen Rechner benutzt. Oder ob Ihnen oder anderen Mitbewohnern, alle Passwörter der Rechner bekannt sind. Schweigen ist sehr wichtig und zwar umfassend. Die Anklagebehörde muss IHNEN persönlich den Besitz kinderpornographischer Fotos nachweisen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin