Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger Peter Feldkamp

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
Peter Feldkamp 
- mehr als 20 Jahre Erfahrung in Sexualstrafsachen

Winterfeldtstraße 1 * 10781 Berlin * Tel. 23 55 23 0 * Notruf 0162 1950609


Gehen Sie nie zuerst zur Polizei, lassen sich vernehmen und dann zum Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin. Der Weg muss  immer umgekehrt sein, ausnahmslos! War die Polizei schon bei Ihnen Zuhause oder am Arbeitsplatz und hat durchsucht, so sollten Sie zu keinem Zeitpunkt einen Kommentar abgeben zu der Maßnahme. Schweigen hat höchste Priorität.  Vereinbaren Sie sofort einen Termin: 030 2355230 oder 0162 1950609 (außerhalb der Geschäftszeiten Anfragen möglich, keine SMS).

In Sexualstrafsachen besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren zu verhelfen. 

Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§ 174 – 184f StGB geregelt. Eine abschließende Darstellung ist aufgrund der sehr detaillierten Regelungen hier nicht möglich. Exemplarisch sind zu nennen:

  • Sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind unter 14 Jahren werden als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft. Besteht die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper (damit ist nicht nur der Beischlaf gemeint), liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 176a StGB, mit einer Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Häufig verwirklicht der Täter gleichzeitig einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, was sich auf die Höhe der Strafe auswirkt.
  • Sexueller Missbrauch an Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach § 182 StGB strafbar, wenn eine Zwangslage ausgenutzt oder ein Entgelt für die sexuellen Handlungen gezahlt wird.
  • Ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr stellt die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) dar. Diese liegt vor, wenn sexuelle Handlungen durch Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage vorgenommen werden. Kommt es dabei zu einem Eindringen in den Körper, liegt eine Vergewaltigung vor, die eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vorsieht. Führt der Täter eine Waffe oder ein sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren. Wird eine Waffe eingesetzt , liegt die Mindeststrafe bei 5 Jahren (auch wenn das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht wird oder körperlich schwer misshandelt wird, kann sich die Mindeststrafe erhöhen).
  • Prostitution ist keine Straftat, kann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG darstellen. Die Ausbeutung von Prostituierten und die Zuhälterei stehen jedoch unter Strafandrohung (§§ 180 a, 181 a StGB).
  • Die Verbreitung pornographischer Schriften stellt § 184 StGB unter Strafe. Dazu zählen auch Bilder, Fotos, Videos etc. Haben die Schriften sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand, stellt bereits die Besitzverschaffung (z. B. durch Herunterladen von Fotos aus dem Internet) eine Straftat dar. § 184b StGB wurde im November 2008 erheblich geändert und verschärft. Für das Verbreiten, öffentliche Ausstellen (z.B. Internet) u.ä. von kinderpornographischen Schriften gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten. Aufgrund der Gesetzesverschärfung dürfte es in Zukunft schwieriger werden, bei dem Besitz der genannten Schriften zu einer Einstellung des Verfahrens zu kommen. Es darf erwartet werden, dass zukünftig noch mehr Strafbefehle ergehen werden. 
  • Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses (öffentliche Vornahme sexueller Handlungen) stellen zwar vergleichsweise weniger kriminelle Handlungen dar, können aber ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin

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