Fachanwalt für Strafrecht
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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Sexualstrafrecht Sexueller Mißbrauch von Kindern § 176 StGB

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Feldkamp
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Gehen Sie nie zuerst zur Polizei, lassen sich vernehmen und dann zum Fachanwalt für Strafrecht! Der Weg muss  immer umgekehrt sein, ausnahmslos! War die Polizei schon bei Ihnen Zuhause oder am Arbeitsplatz und hat durchsucht, so sollten Sie zu keinem Zeitpunkt einen Kommentar abgeben zu der Maßnahme. Schweigen hat höchste Priorität. Vereinbaren Sie sofort einen Termin: 030 2355230 oder 0162 1950609 (außerhalb der Geschäftszeiten Anfragen möglich, keine SMS).

In Sexualstrafsachen, insbesondere wenn es um den Vorwurf des Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB geht,  besteht die Aufgabe des Verteidigers darin, dem unschuldig Belasteten zum Freispruch zu verhelfen und demjenigen, dem ein solcher Vorwurf zu Recht gemacht wird, zu einem fairen,  rechtsstaatlichen Verfahren.

Sexuelle Handlungen mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren werden als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft. Besteht die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper (damit ist nicht nur der Beischlaf gemeint), liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 176a StGB, mit einer Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vor. Häufig verwirklicht der Täter gleichzeitig einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, was sich auf die Höhe der Strafe auswirkt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin

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