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Strafverfahren

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Stalking (Belästigung) - Anwalt Strafverteidiger in Berlin

Stalking - Belästigung  ist in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.  In schwerwiegenden Fällen kann wegen Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind. 

Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie anpirschen oder anschleichen. Inzwischen wird der Begriff allgemein als Umschreibung für eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen verwendet. Eine allgemeingültige Definition des Stalking gibt es allerdings nicht und seine Erscheinungsformen sind vielfältig.

Bis heute ist umstritten, ob es einer Vorschrift bedurfte, die diesen Deliktstyp extra regelt. Das  Verhalten war schon immer strafbar. In Form der Nötigung oder der Körperverletzung und der Beleidigung. 

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