Ermittlungsverfahren in Strafsachen
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren.
In der Regel erhalten Sie - wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde - Post von der Polizei, die Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (rechtliches Gehör). Ohne zuvor mit einem Anwalt Ihres Vertrauens gesprochen zu haben, sollten Sie nie zur Polizei gehen und ohne genaue Kenntnis der Akten und des gegen Sie erhobenen Vorwurfs eine Stellungnahme abgeben!!!
Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, heißt derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, Beschuldigter. Sie haben Rechte: so können Sie zum Tatvorwurf schweigen, Sie können Beweismittel benennen u.v.m.. In der Praxis wird die Ermittlungsarbeit von der Polizei geleistet. Diese führt in der Regel auch die Vernehmungen durch. Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Polizei die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft gewährt dann Akteneinsicht.
- das Verfahren wird mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Strafprozessordnung - StPO -),
- das Verfahren wird ohne Auflage wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 StPO),
- das Verfahren wird wegen geringer Schuld - gegen Zahlung einer Geldbuße - eingestellt (§ 153a StPO),
- es wird der Erlass eines Strafbefehls (Urteil ohne Gerichtsverhandlung, mit der Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs)beantragt,
- es wird eine Anklageschrift gefertigt, mit dem Ziel einer Gerichtsverhandlung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin