Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren
Sie haben von der Polizei ein Ermittlungsschreiben erhalten. SIE haben das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungs- Strafverfahren, aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem späteren Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Sie müssen Ihr Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... Alles was Sie bei der Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (oder am Unfallort) sagen, kann in einem späteren Verfahren - sofern Sie belehrt wurden - vorgehalten werden. Schaden Sie sich nicht, durch eine unüberlegte Äußerung.
Entsprechend dem Schweigerecht haben Sie, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, das Recht die Aussage zu verweigern, (§ 55 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage belasten könnten und sich der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) verfolgt zu werden.
Empfehlung: Machen Sie keine Aussage! Alles was Sie zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorbringen können, lässt sich auch noch nach Akteneinsicht oder in der Hauptverhandlung vortragen.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin