Verständigung - Absprache - Deal im Strafprozess
Die Absprache ist gesetzlich geregelt. § 257 c Strafprozessordnung / Deal - Absprache im Strafprozess
- Gericht kann sich mit Verfahrensbeteiligten verständigen über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens;
- nur hinsichtlich Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten;
- Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte und kann Ober- und Untergrenze festsetzen; Stellungnahme der Verfahrensbeteiligung; sobald Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt Deal zustande;
- Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen wurden oder sich geändert haben und in Aussicht gestellter Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist; Geständnis darf dann nicht verwertet werden! Abweichung muss unverzüglich bekannt gegeben werden;
- Angeklagter ist über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts und von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren.
Das Ergebnis der Absprache wird ins Protokoll aufgenommen.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin