Pflichtverteidigung - Strafverteidiger im Strafverfahren
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet (erst seit 2010),
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
- die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
- oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,
- oder der taube oder stumme Angeklagte stellt einen entsprechenden Antrag.
Finanzielle Gründe die in der Person des Angeklagten liegen, rechtfertigen nicht die Pflichtverteidigung.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin