Einstellung des Verfahrens im Hauptverfahren
Das Verfahren kann in jeder Lage des Hauptverfahrens eingestellt werden. In Betracht kommen folgende Einstellungsmöglichkeiten:
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Mandanten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Mandanten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Feldkamp, Berlin