Geldstrafe - Ihr Anwalt in Berlin informiert
Geldstrafen werden in Tagessätzen und Tagessatzhöhen verhängt. Mindestens werden 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze für eine Straftat verhängt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters. Begeht jemand z.B. eine fahrlässige Körperverletzung und sind die Verletzungsfolgen unerheblich, so wird in der Regel eine Geldstrafe von etwa 20 Tagessätzen verhängt. Sie gelten bis zu 90 Tagessätzen als nicht vorbestraft, d.h. in Ihrem Führungszeugnis steht "keine Eintragung".
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Einkommen. Dabei geht das Gericht vom Nettoeinkommen aus. Das Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis bestimmt die Tagessatzhöhe.
Grundsätzlich entspricht also ein Tagessatz der Höhe, des vom Täter erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Bei einem Einkommen von 900,00 EURO entspräche dies einen Tagessatz von 30,00 EURO (900 : 30). Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.
Sie sind nicht verpflichtet Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen. Dann schätzt das Gericht Ihr Einkommen. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt ab, ob Sie hierzu Angaben machen oder nicht. Häufig ist die Höhe der Geldstrafe nach einer Schätzung erheblich niedriger, als unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens.
© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Feldkamp, Berlin