Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger Peter Feldkamp

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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Nebenklagevertretung / Opferschutz / Schadenersatz

Sind Sie Opfer einer Straftat geworden (Vergewaltigung, Raub, Körperverletzung o.ä.), dann können Sie einen Anwalt/Anwältin beauftragen, um Ihre Interessen zu wahren. Dieser kann einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage stellen.

Ihr Anwalt kann im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und auch selbst tätig werden und so Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen. Sollte es einen Prozess geben, wird Ihr Anwalt dort Ihre Interessen vertreten. Sie haben das Recht, an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.

Es stehen Ihnen weitere Rechte zu: so kann der Verletzte nicht nur beantragen von der Einstellung des Verfahrens, sondern auch über Maßnahmen des Strafvollzugs, d.h. über die Anordnung und Beendigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, von der Gewährung von Vollzugslockerungen oder Urlaub in Kenntnis gesetzt zu werden (§ 406d Abs.2 StPO).

Wurden Sie aufgrund der Straftat verletzt, kann schon im Strafprozess gegen den Täter ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren). Gemäß § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn er noch nicht vor einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren geltend machen. Ein entsprechender Antrag hat dieselbe Wirkung wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Ein Vorteil des Adhäsionsverfahrens gegenüber einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht ist der, dass die Wirkung des Antrages, anders als im Zivilprozess, nicht mit der Zustellung an den Beklagten, sondern mit Eingang beim Strafgericht eintritt. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht selbst den Aufenthaltsort des Angeklagten ausfindig machen muss.

Bereits im Strafverfahren kann gemäß § 405 StPO ein Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll aufgenommen werden.

Das Strafgericht darf von einer Entscheidung über die Schadensersatzansprüche nur dann absehen (§ 406 StPO), wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet erscheint.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin

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