Fachanwalt für Strafrecht
Strafverteidiger Peter Feldkamp

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Strafverfahren

Bußgeldsachen

Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen

Gegen Urteile der Amtsgerichte kann binnen 1 Woche Berufung eingelegt werden.

Dies führt dazu, dass es vor dem Landgericht eine neue Hauptverhandlung gibt, zu der alle in der I. Instanz geladenen Zeugen wiederum gehört werden können. In der II. Instanz vor dem Landgericht wird die Sache vor einer Kammer verhandelt, die mit mehreren Richtern besetzt ist.

Kann eine höherer Strafe verhängt werden?

Wenn nur der Angeklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat, kann es keine höhere Strafe geben. Für den Angeklagten entstehen nur  höhere Kosten aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafverfahren in der II. Instanz vor dem Landgericht.

Hat aber auch oder nur die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, dann ist auch das Resultat der Hauptverhandlung wieder völlig offen. Es kann dann auch eine höhere Strafe verhängt werden.

Gegen das Berufungsurteil gibt es das Rechtsmittel der Revision!

Wird in der I. Instanz vor dem Landgericht verhandelt, kann gegen das Urteil des Landgerichtes keine Berufung eingelegt werden. Gegen Urteile des Landgerichtes kann nur die Revision eingelegt werden.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Strafrecht, Strafverteidiger Peter Feldkamp, Berlin

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